ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERKAUFSSBEDINGUNGEN („AGB“)
der Firma Bichler Metallhandel & Rohstoffe GmbH, Kasing 3, 4932 Kirchheim
1. Begriffsdefinitionen
Für die gegenständlichen AGB und die sonstigen vertraglichen Grundlagen
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1. „Kunde“ ist unser Vertragspartner.
1.2. „Unternehmer“ ist jeder Kunde, für den das Geschäft zum Betrieb
seines Unternehmens gehört.
1.3. „Verbraucher“ ist jeder Kunde, der nicht Unternehmer ist (§ 1
KSchG).
1.4. „Unternehmergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem
Unternehmer (Hinweis: Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Unternehmen).
1.5. „Verbrauchergeschäft“ ist jedes Rechtsgeschäft von uns mit einem
Verbraucher.
2. Allgemeines, Geltungsbereich Vertragsgrundlagen
2.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle unsere Angebote, Aufträge, Rechtsgeschäfte und sonstigen wie immer gearteten Leistungen.
2.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie
verwiesen wird. Gegen von diesen AGB abweichende
Bedingungen (insbesondere AGB)
des Kunden) erheben wir bereits jetzt Widerspruch. Die Erbringung einer
Lieferung oder Leistung durch uns gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter
abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden sind und
keinen Vorbehalt dagegen äußern.
2.3. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte
mit dem Kunden (z.B. Zusatzaufträge), auch wenn deren
Geltung nicht jeweils
nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:
Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von uns
ausdrücklich und
schriftlich bestätigt sind, unsere AGB, gesetzliche Normen.
2.5. Die einzelnen Bestimmungen dieser AGB gelten für Unternehmer und Verbraucher-geschäfte,
soweit im Einzelnen - ausdrückliche Bezug-
nahme auf „Unternehmer(Geschäfte)“
oder „Verbraucher(Geschäfte)“ - nicht Gegenteiliges vermerkt ist.
3. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss,
Auftrag
3.1. Sämtliche unsere Angebote sind freibleibend, ohne Bindungswirkung und
lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Bestellungen
des Kunden sind verbindliche Angebote an uns zum Vertragsabschluss. Bestellungen
des Kunden sind für den Kunden ab Zugang bei
uns
verbindlich.
3.2. Wir können das Angebot des Kunden nach eigener Wahl durch unmittelbare – im Falle eines Streckengeschäftes auch durch mittelbare -
Zusendung der Ware oder durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen; hierdurch kommt der Auftrag zustande. Alle
sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Neben- abreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt insbe-
sondere für gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an die von uns zu erbringende(n) Leistung(en) bzw. sonstige Zusatzleistungen
und –Lieferungen. Nachträgliche Änderungswünsche
können – ohne Rechtsanspruch des Kunden – nur im Ausnahmefall und gegen entsprechenden
separaten Kostenersatz durchgeführt werden.
3.3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns die Annahme bzw. Durchführung
der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten –vorbehalten müssen. Wir
behalten uns zudem vor, Bestellungen des Kunden (insbesondere auch nach Zugang bei
uns) abzu-
lehnen bzw. nicht durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen.
Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.
3.4. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch
unsere(n) eigenen Lieferanten, im Falle eines Streckengeschäftes
unter dem
Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Produzenten bzw. Lieferanten.
3.5. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche
Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern
von uns nicht gegenüber
dem Unternehmer offen gelegte Spezialvollmachten
erteilt wurden.
3.6. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
4. Preise
4.1. Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern
nichts Anderes ausdrücklich vermerkt
ist in Euro (€), gegenüber
allen sowie Unternehmen und Privatpersonen,
Abnehmern exklusive Umsatzsteuer.
4.2. Gegenüber einem Unternehmer berechtigen uns allfällige Änderungen von
Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher
Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungs-
erstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise jederzeit entsprechend
zu erhöhen. Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage
zu.
4.3. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung
ohne Nebenspesen; Kosten für Versand, Zoll und sonstige
Leistungen werden dem
Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt.
4.4. Vom Auftrag nicht umfasste Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur-
und/oder Installationsarbeiten außerhalb der Gewährleistung oder unserer
Haftung werden gesondert verrechnet.
4.5. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir sind nicht
verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.
4.6. Wir behalten uns für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, ist die Ware per
Vorkasse zu begleichen. Sobald wir auf unserem Konto einen Zahlungs-
eingang
verbuchen, wird Ihre Bestellung gültig.
5.2. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung
der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen
Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,
Zinsen, Hauptforderung.
5.3. Zahlungen an unsere Angestellten oder sonstigen Vertreter die nicht ausdrücklich
schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend.
5.4. Nach Fälligkeit ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet, jährlich
Verzugszinsen in der Höhe von 8 % (acht Prozentpunkte) über dem jeweiligen
Basis-Zinssatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen; maßgebend ist
dabei der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt.
5.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und
Lieferungs-verpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw.
Sicherstellungen zu fordern. Der Kunde hat darüber hinaus
die uns entstehenden
Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet,
maximal die Vergütungen des eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der
Inkassoinstitutionen gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch
uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde (Konsument), pro
erfolgter Mahnung
einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Die Geltend-machung eines nachgewiesenen
darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit
Zahlungsverzug treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
5.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern
die Forderungen nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des
Kunden stehen oder die Forderungen nicht von uns ausdrücklich schriftliche
anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt
sind. Bei
Unternehmergeschäften gilt dieses Aufrechnungsverbot auch im Falle unserer
Zahlungsunfähigkeit.
5.7. Unser Kunde ermächtigt uns zur Aufrechnung unserer Forderungen gegenüber seinen
Forderungen auch gegenüber uns nahestehenden
Unternehmen (abrufbar unter www.dachpaneele.at ). Das gilt auch, wenn die sich gegenüberstehenden Forderungen unterschiedlich fällig sind oder
die eine auf Barzahlung, die andere auf Zahlung
von Akzepten oder Kundenwechseln lautet.
5.8. Bei Exportgeschäften ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Export und Zollpapiere
und dergleichen im Original an uns zurückzusenden,
ansonsten der Kunde
verpflichtet ist, allfällige Umsatzsteuer zu bezahlen.
6. Liefertermine, Lieferfristen
6.1. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht
verbindlich. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen
zwischen uns und dem Kunden bedarf der Schriftform.
6.2. Lieferfristen beginnen nicht, bevor der Kunde all seinen Verpflichtungen, die
zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind, nachgekommen
ist, insbesondere
alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt hat.
6.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen
hat oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und
dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird.
6.4. Lieferfristen verlängern bzw. verschieben sich um alle Verzögerungen, die
durch den Kunden, Lieferanten, behördliche Verfügungen, höhere
Gewalt und anderer Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, verursacht werden um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Schadenersatzansprüchen darüber hinaus, wegen des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, z. B. währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen d
der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Lieferverzögerungen
berechtigen den Unternehmer
nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Irrtumsanfechtungsansprüchen.
7. Ausführungen der Lieferung, Gefahrtragung, Sicherheitsleistung
7.1. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung,
es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzöger-
ung ist durch uns zu vertreten.
7.2. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden,
spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle
direkter Lieferung ab Lager/Werk unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden, unabhängig einer für die Lieferung
allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung, über. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab
Übergabe, im Falle
des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den Kunden über.
7.3. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich
abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung e
einer angemessenen Nachfrist auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und
sofort zu berechnen. Bei Abschluss mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sorteneinteilung an uns für ungefähr gleiche Monatsmengen
anzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach beliebigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung die Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu dem bei
Abruf bzw. Lieferung gültigen Preis berechnen.
7.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir das Recht, entweder
die Ware bei uns unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1%
des Brutto-Rechnungsbetrages pro angefangenen Tag einzulagern und auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder auf
Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen.
7.5. Die Zurücknahme gelieferter Ware bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Die Rücknahme erfolgt darüber hinaus nur in Zustand der
Anlieferung und bei
frachtfreier Zusendung. Zurückgenommene Waren werden abzüglich uns entstehender
anteiliger Lager- und Verwaltungskosten, mindestens aber abzüglich 15% des
Rechnungsbetrages, gutgeschrieben.
7.6. Änderungen der Lieferung und Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese
für denKunden zumutbar sind.
7.7. Die Versicherung der Ware erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag und auf
Rechnungdes Kunden. Der Kunde hat
Ansprüche aus einer
Versicherung, insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Transportschäden, gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen; wir über-
nehmen hierfür - insbesondere für versicherte Schäden und die rechtzeitige sowie ordnungsgemäße Geltendmachung von Versicherungsansprüchen
bzw. die Erfüllung von Pflichten sowie Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag - keine wie immer geartete Haftung, auch dann nicht, wenn
wir die Versicherung für den Kunden abgeschlossen oder den Kunden
in diesem Zusammenhang sonst unterstützt haben.
7.8.Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Ort der Lieferung und die
Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort der Sitz
unseres
Unternehmens vereinbart.
7.9. Beim Export der gekauften Ware ist der Kunde allein verpflichtet, für die
notwenigen Export- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine
eigenen
Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Garantie für die
Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
7.10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
durch schlechte Vermögensverhältnisse unseres Kunden gefähr-
det ist, die uns zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten, stehen uns die Rechte aus § 1052 ABGB (Unsicherheitseinrede) zu, insbesondere sind wir berechtigt, die Ware zurückzuhalten. Wir sind auch berechtigt, die Ware wieder abzuholen und zu diesem Zweck die Räum-
lichkeiten des Kunden zu betreten. Die Zurückhaltung bzw. Zurücknahme der Lieferung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Nach fruchtloser Setzung
einer Nachfrist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherstellung durch unseren Kunden, können wir vom Vertrag zurücktreten und sind zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt. Wir sind auch berechtigt, alle auch nicht fällige Forderungen aus der laufenden Geschäfts-
verbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auch auf alle weiteren noch ausstehenden Lieferungen und
Leistungen aus der Geschäfts-verbindung mit dem
Kunden.
7.11. Die Regelung gemäß Punkt 7.10. gilt auch für den Fall, dass eine
allenfalls von uns beauftragte Kreditversicherung eine Übernahme des
Geschäftsfalles aus Bonitätsgründen des Kunden ablehnt.
8. Eigenschaft, Masse, Gewicht
8.1. Es ist ausschließlich der Käufer dafür verantwortlich, ob die angebotenen
Produkte bei seinem Bauvorhaben Verwendung finden dürfen oder
nicht. Dies ist jeweils mit der zuständigen baubewilligenden Behörde detailliert abzuklären. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er über diese
Sachlage ausführlich informiert wurde.
Welche Zulassungen oder Zertifizierungen für das Bauvorhaben notwendig sind,
ist einzig und allein die
Informationspflicht des Käufers. Dies ist
auch gültig bei Auslandsgeschäften wie in die BRD oder in die Schweiz sowie alle anderen Staaten, welche dem Europäischen Wirtschaftsraum
angehören.
Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfzeugnisse sowie
Angaben zu Eigenschaften, Maßen, Gewichten und Verwend-
barkeit, sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen
wie CE und GS.
8.2. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge ist
zulässig.
9. Gewährleistung, Schadenersatz
9.1. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unserer schriftlichen Einwilligung
der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an
der gelieferten Sache vornehmen.
Im Falle der Beanstandung ist
der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und
zu lagern.
9.2. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der
Erstlieferung keine Gewähr.
9.3. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen
Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu
vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendungen wird ausdrücklich
gewarnt.
9.4. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei
sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter
Installierung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädig-
ungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantien-
Bedingungen.
9.5. Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden
haften wir im Höchstmaß des bei uns
bestellten Auftragswertes
und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem grobem Verschulden
oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen,
ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit
und bei Verbrauchern unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folge-schäden, reinen Vermögensschaden,
entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
9.6. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes
Verhalten
des direkten
Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt
nicht als unser Erfüllungsgehilfe.
9.7. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmergeschäften inner-
halb von 6 Monaten ab
Kenntnis des Schadens und des
Schädigers.
9.8. Mängelrügen sind vom Unternehmer sofort nach der Lieferung schriftlich per
Einschreiben an unser Unternehmen zu senden.
9.9. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht
erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab
Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferung. Solche Mängel sind binnen
drei Tagen ab Entdeckung des Mangels schriftlich per Einschreiben auf dem Postweg geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurück-
behaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
9.10. Darüberhinausgehende Abweichungen der bestellten von uns gelieferten
Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung)
müssen vom Unternehmer binnen drei Tagen ab Empfang der Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderen
falls gilt die Ware als
genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
9.11. Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und
befreit den Unternehmer nicht von der eigenen Prüfung unserer
Produkte auf ihre
Eignung und für den beabsichtigten Zweck.
9.12. Der Unternehmer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im
Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 A
BGB wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
9.13. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen
haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den
Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüchen. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im
Verkehr für diese Produkte
üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber
hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen, wie z.B. Werbung
und in den Produkten beigefügten Angaben enthaltenen Eigenschaften leisten wir
nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung
schriftlich zugesichert worden sind.
9.14. Bei allfälligen Gewährleistungsansprüchen berechtigen nur solche Mängel
die Geltendmachung der Ansprüche, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß
das äußere Erscheinungsbild betreffen. Dies bezieht sich auf die gelieferte
Ware, nicht auf die für die Mängelerhebung benötigte Arbeits-
zeit und die Fahrtkosten. Teilweise Gewährleistungsausschluss bei Dilatation (Blasenbildung bei Sandwichpaneelen).
9.15.Bei Auftreten einer Dilatation (teilweiser Gewährleistungsausschluss) übernehmen wir auch für die technische Funktiopnalität keine Gewähr.
9.16. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung
erfüllen.
9.17. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder
dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen- ist unzulässig.
Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Unternehmer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung,
das
Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.
9.18. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom
Unternehmer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen.
Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der
gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer
geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher
Daten und Materialien verursacht werden.
9.19. Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen
Produkthaftungsgesetztes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur
Haftung
herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden
Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen
Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
9.20. Das Verbringen von bei uns gekaufter Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU) ist ausdrücklich untersagt. Daher gänzlicher
Haftungsausschluss.
9.21. Beachten Sie, dass die Unterkonstruktion, auf welcher die Sandwichpaneele/Trapezprofile montiert werden, plan ist. Das zwangweise
Anpressen mit der Kalottenverschraubung kann zu Deformationen führen, welche Dilatation (Blasenbildung) oder Rissbildung der Oberschale
zur Folge haben kann. Weiters sind unbedingt die österreichischen Fachregeln für Stahlleichtbau, insbesondere für Dachdecker- und Spenglerarbeiten
zu beachten.
9.22. Die Verlege- Montagearbeiten müssen von einem dafür qualifizierten Dachdecker-/Montageunternehmen durchgeführt werden, da ansonsten
die Gewährleistung erlischt. Im Reklamationsfall ist die Montagerechnung vorzulegen.
9.23. Der Verkäufer gewährleistet, (1) dass zum Zeitpunkt der Produktlieferung die Produkte den Spezifikationen der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung der üblichen Abweichungen entsprechen, welche mit bestehenden und allgemein anerkannten Euronormen, den zugehörigen
Toleranzen und deren Anwendung auf die Produkte übereinstimmen. (2) Der Käufer garantiert, dass im Falle des Weiterverkaufs auch dessen Kunde und der Endverbraucher die Geschäftsbedingungen von Artikel 9 einhalten. Der Käufer schützt den Verkäufer vollständig vor jeglichen Ansprüchen, die aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 9 entstehen.
9.24. Bedingungen über die Anwendung von Gewährleistungen:Gewährleistung wird nur dann gegeben, wenn für den Umgang mit den Produkten
oder Komponenten Folgendes beachtet wird:1. Produkte oder Komponenten dürfen nur in der Originalverpackung nach Anweisung des Verkäufers transportiert und gelagert werden (Anweisungen betreffen unter anderem Aufbewahrung an einem sicheren Ort, Mindesttemperatur, max. Luft-
feuchtigkeit, neutrale atmosphärische Bedingungen, etc.) oder, falls nichts näher angegeben ist, dürfen Produkte oder Komponenten nur in der Art
und Weise behandelt werden, wie es allgemein für Produkte der Art üblich ist;2. Anweisungen und Richtlinien des Verkäufers dürfen nur nach
Absprache mit dem Verkäufer geändert werden bzw. müssen diese, falls eine Absprache nicht möglich ist, mit mindestens der gleichen Sorgfalt und Umsicht aufgestellt werden, wie sie für Produkte der Art üblich ist;3. Sie wurden strikt in Übereinstimmung mit den Anweisungen und Richtlinien
des Verkäufers oder in Ermangelung dessen mindestens mit der gleichen Sorgfalt und Vorsicht gelagert, montiert und gewartet, wie sie für diese Art von Produkten allgemein anerkannt ist, um Schäden an den Produkten zu vermeiden und/oder eventuelle Unregelmäßigkeiten sofort zu ermitteln und zu melden.
4. Produkte und Komponenten dürfen weder nach unsachgemäßem Transport noch nach unzulässigen Anpassmethoden, Änderungen oder unzu-
lässigen Änderungsversuchen verarbeitet oder aufgestellt werden;
5. Produkte und Komponenten dürfen nur einem „normalen Gebrauch“ für den beabsichtigten Zweck unterliegen und dürfen nicht für andere
Zwecke gebraucht, missbraucht, beschädigt oder unsachgemäß verwendet werden; Der hier verwendete Begriff „normaler Gebrauch“ bezeichnet
eine regelmäßige, normale und routinierte Verwendung des betreffenden Produktes, so wie vom Verkäufer beabsichtigt und/oder empfohlen;
6. Sie wurden jederzeit gemäß den Anweisungen des Verkäufers oder in Ermangelung dessen mindestens in regelmäßigen zeitlichen Intervallen
gewartet, die mit der allgemein anerkannten Praxis für die Art von Produkten übereinstimmen.
7. Der Käufer und im Falle eines Weiterverkaufs dessen Kunde und der Endverwender müssen insbesondere folgende Maßnahmen durchführen
lassen (vorbehaltlich der Berücksichtigung sämtlicher Regeln für eine gute Verarbeitung und aller Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung der unten genannten Anweisungen):
a. bei Produkten mit Schutzfolie die Folie innerhalb eines Monats ab Lieferung abnehmen.
b. die Produkte in folgender Art und Weise lagern: Die Produkte müssen trocken (unter einer Abdeckung oder einem Segel) trocken gelagert werden. Es darf kein Wasser zwischen den Produkten stehen bleiben. Die Lagerung muss ausreichend belüftet werden. Die Produkte dürfen höchsten 1 Monat
ab Lieferung gelagert werden.
c. nicht beschichtete Schneidkanten oder von Korrosion betroffene Produkte müssen sofort mit Materialien und gemäß Verfahren laut Anweisungen des Verkäufers behandelt werden. Zusätzlich müssen
d. regelmäßig, aber mindestens einmal jährlich, die Produkte und die Verkleidung des Bauwerks überprüft werden, außerdem müssen
e. die Produkte regelmäßig gereinigt werden, wobei bei der Reinigung nach den Richtlinien und Anweisungen des Verkäufers vorgegangen werden
muss, oder, falls keine Anweisungen vorhanden sind, müssen die Produkte mit mindestens der gleichen Sorgfalt und Vorsicht behandelt werden, wie es allgemein für Produkte der Art üblich und anerkannt ist.
8.Der Verkäufer haftet nicht für Defekte, Mängel, Verlust oder Beschädigungen an Produkten oder deren Komponenten, die wie folgt verursacht
wurden oder hervorgehen aus (i) der Nichteinhaltung der Bestimmungen, wie in Artikel 7 aufgeführt, (ii) Kondenswasser, Schimmel oder andere
Flecken, die auf die Lagerbedingungen zur Verarbeitung zurückzuführen sind, einer den Richtlinien und Anweisungen des Verkäufers nicht ent-
sprechenden Montage oder, falls keine Anweisungen vorhanden sind, nicht den Richtlinien, wie sie für Produkte dieser Art allgemein verwendet
werden, entsprechender Montage oder (iii) der Korrosion von nicht beschichteten Schneidkanten oder Korrosion oder Abblätterung als Folge der Einwirkung auf die Produkte und/oder der Verkleidung durch korrosive Stoffe und Gase, die Säuren, Basen oder Lösungsmittel enthalten oder
abrasive Stoffe, oder (iv) dem Verschleiß, oder (v) der Umstände, welche die Korrosion von Stahl beschleunigen, wie beispielsweise, jedoch nicht beschränkt auf: klimatische Bedingungen, beispielsweise dem Aussetzen von extremen Temperaturen, oder einer salzigen und/oder sandigen Um-
gebung, anderen Auswirkungen, welche die Folge von Ursachen innerhalb des Gebäudes sind, dem Vorhandensein von verunreinigenden Stoffen
oder abnormaler Luftverschmutzung, dem Kontakt mit aggressiven Dämpfen oder Chemikalien, dem Ausstoß von schädlichen Gasen, Dämpfen
oder Chemikalien aus natürlichen oder künstlichen Quellen auf oder innerhalb von 500 Metern Entfernung vom Standort der Produkte oder (vi) der
Anhäufung von Schmutz, oder Pfützen auf Dächern und/oder unzureichend abgeschlossenen Überlappungsbereichen, wodurch Wasser und andere verunreinigende Stoffe zurückgehalten werden oder (vii) der Anbringung von anderen Produkten und Zubehör, wie beispielsweise (aber nicht be-
schränkt auf) Solarmodule oder jeder Art von anderen Aktivitäten, die eine zusätzliche Belastung der Produkte des Verkäufers mit sich bringen, vorbehaltlich der Verwendung der vom Verkäufer hierzu empfohlenen Produkte aus seinem Produktangebot, in Übereinstimmung mit den Produkt-
blättern des Verkäufers.
9.25. Farben und Farbtöne
Sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart wurde, garantiert der Verkäufer nicht die Gleichmäßigkeit der Farben und Farbtöne. Falls die oben
genannte Klausel vereinbart wurde, wird diese Einheitlichkeit unter Anwendung der dann geltenden örtlichen Gepflogenheiten in dem Bereich beur-
teilt und gilt nur für alle Produkte oder für jedwede Teile, die durch den Käufer in 1 Bestellung (aus ein und derselben Mustercharge) bestellt und
vom Verkäufer bestätigt worden sind. Farbmuster und/oder Farbfotos von Produkten in Katalogen, Prospekten und anderen Werbematerialien des Verkäufers werden nur nach der veröffentlichten Bezeichnung aufgeführt und können von der realen Farb- und Farbtongebung abweichen.
9.26. Gewährleistungsmaßnahmen
9.26.1. Der Verkäufer haftet maximal im Rahmen der Gewährleistung für das gelieferte Produkt, keinesfalls aber für anfallende Montagearbeiten
(Demontage und Neumontage).
9.26.2. Rücksendung von mangelhaften Produkten oder Komponenten an den Verkäufer und wieder zurück an den Käufer:
a. mangelhafte Produkte oder Komponenten dürfen unter keinen Umständen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vom Käufer zurückgesendet werden.
b. vor dem Rückversand von mangelhaften Produkten oder Komponenten an den Verkäufer bestimmt der Verkäufer in Rücksprache mit dem Käufer, ob der Austausch oder die Nachbesserung des Produktes am Verarbeitungsort oder beim Verkäufer oder bei einem von ihm beauftragten Dritten ausgeführt
wird.
c. falls ein Ersatz oder eine Nachbesserung sich als
nicht nötig herausgestellt haben, werden die Kosten für Verpackung, Transport
und Versicherung für das angeblich schadhafte Produkt oder Produktteil vom
Verkäufer auf den Käufer übertragen.
Die in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Gewährleistungen gelten nicht für vom Käufer gekaufte Produkte, die für den Käufer schon sicht-
bare Schäden und Mängel aufwiesen und/oder für Produkte, die vom Verkäufer ausdrücklich als „zweite Wahl“ oder ein anderes Äquivalent ange-
boten bzw. verkauft wurden.
9.26.3. Jede mündliche oder schriftliche Empfehlung seitens des Verkäufers vor und/oder während der Verwendung der Produkte wird in bona fide
nach dem zu dem Zeitpunkt bekannten Wissensstand erteilt. Die Empfehlung befreit den Käufer keinesfalls von seiner Verpflichtung, die vom Ver-
käufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Prozesse und / oder Anwendungen hin zu prüfen und sie nur zu diesem Zweck
zu verwenden.
Die Verwendung und Verarbeitung der Produkte für eine bestimmte Anwendung fällt
daher vollumfänglich in die ausschließliche Verantwortung des Käufers.
9.27. Bei B2B Geschäften (Unternehmergeschäft: Gewerbetreibende/landwirtschaftliche Betriebe) wird eine eingeschränkte Gewährleistungsdauer
von 12 Monaten (1 Jahr) ausdrücklich vereinbart.
9.28. Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden bei Vorlage der originalen Einkaufsrechnung.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren,
gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag
und hebt die Pflichten des Kunden, insbeson-
dere auf Zahlung des Entgeltes,
nicht auf.
10.2. Zur Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes
ist ausschließlich der Unternehmer berechtigt, zu dessen ordentlichem
Geschäftsbetrieb der Handel mit dem von uns erworbenen Kaufgegenstand gehört.
Dieser Unternehmer ist jedoch nicht zu einer Ver-
pfändung oder
Sicherungsübereignung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand, befugt.
10.3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen,
tritt der Kunde schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe
unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich
Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie
seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiteres ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die
Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der
Zession zu verständigen.
10.4. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen,
in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits
jetzt bis zur Höhe
der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn
zustehenden Forderung an uns; wir weisen
den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns
innezuhaben.
10.5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch
Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist
verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes,
insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu
tragen.
10.6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehender
Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Ver-
mischung unserer Ware mit anderen
Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen
nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile.
10.7. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine
Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch
soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss
jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegen
stand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzu-
schreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit
seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.
11. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
11.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag
(mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von
uns
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw.
Geschäftsadresse
nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das
vertrags-gegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns
zuletzt bekanntgegebene
Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den
Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
11.3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie
Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges
Eigentum; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer geartete Rechte,
wie z. Bsp. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
12. Anwendbares Recht
12.1. Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer-)Vereinbarung Betreffend
der gelieferten bzw. abgeholten Waren, sieht das österreich-
ische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das
UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und
des Vertrages.
12.2. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchergeschäften nur insoweit, als nicht
der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des
Staates, in dem
der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
13. Erfüllungsort und Gerichtstand
13.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der
Sitz unseres Unternehmens (siehe Kopfzeile).
13.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem
Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten werden das für den Sitz
unserer Gesellschaft (siehe Kopfzeile) sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Unternehmer nach eige-
ner Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim
Gericht am Sitz des Kunden.
13.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann,
wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/ oder d
die Gültigkeit des
Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entstehen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur
der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu
deren Auslegung
herangezogen werden.
14.2. Salvatorische Klausel:Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger
vertraglicher Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser AGB bzw. der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Die
Vertragspartner werden eine neue Bestimmung
vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.